Die Psychotherapie
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In der wörtlichen Übersetzung bedeutet der Begriff Psychotherapie zweierlei. Zum einen meint er die Behandlung der Seele bzw. seelischer Probleme. Zum anderen ist damit eine Behandlung mit ‚seelischen’ Mitteln gemeint, im Gegensatz zu beispielsweise medikamentöser Behandlung. Psychotherapie darf entsprechend der Gesetzgebung in Deutschland ausschließlich von Ärzten (mit einer entsprechenden psychotherapeutischen Zusatzausbildung) oder von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie von Heilpraktikern für Psychotherapie durchgeführt.
Gründe für eine Psychotherapie können sein:
- Permanente Gesundheitsstörung
- Häufige Beschwerden ohne erkennbare Ursachen
- Häufige Niedergeschlagenheit
- Ständige Gereiztheit
- Unerklärlicher Leistungsverlust
- Permanente Müdigkeit
- Ständige Streitsucht
- Ausgeprägte Angstgefühle
- Schlafstörungen
- Appetitstörungen
Das Berufsbild – das Tätigkeitsfeld des Heilpraktikers (Psychotherapie)
- Behandlung von Neurosen
- Behandlung von psychosomatischen Krankheiten
- Behandlung von Persönlichkeitsstörungen
- Unterstützung in belastenden Lebenssituationen
- Prävention durch Psychotherapie
- Rehabilitationen durch Psychotherapie
Kein seelischer Krankheitsbegriff sind:
- Lebenskrisen, berufliche Probleme, familiäre Konflikte, Beziehungsprobleme.
Hierin können Ratsuchende auch von Psychologischen Beratern, Sozialpädagogen, Theologen und Supervisoren begleitet werden.
Eine psychotherapeutische Arbeitsbeziehung entsteht immer dort, wo Leiden im Zentrum der Aufmerksamkeit steht. Eine unserer wichtigsten Funktionen im Gesundheitsbereich besteht darin, psychotherapeutische Ansprechpartner bei ersten Anzeichen von Störungen zu sein. Heilpraktiker begegnen sehr oft Leiden, die noch keinen Krankheitswert im Sinne der Klassifikationssysteme haben, die aber sehr wohl einer Behandlung oder zumindest einer fachlichen Hilfe bedürfen. Die Ausübung der Heilkunde gilt der ‚Volksgesundheit‛ (vgl. Heilpraktikergesetz), nicht der schweren neurologischen oder psychotischen Erkrankungen. Auf psychiatrischen und psychotherapeutischen Gebiet sind diese schweren Erkrankungen klassisch als exogene (körperlich begründete) und endogene (schwere Geisteserkrankungen) definiert. Als Heilpraktiker ist es gleichwohl nötig, die exogenen und endogenen Krankheiten zu erkennen, um diese nicht fälschlich zu behandeln, sondern an Fachkräfte (Facharzt für Neurologie bzw. Facharzt für Psychiatrie) weiter zu verweisen. Hierzu hat sich jeder künftige Heilpraktiker der die Psychotherapie ausüben will, vor der Aufnahme einer Praxistätigkeit, einer schriftlichen und mündlichen amtsärztlichen Prüfung zu stellen.
Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) HeilprG besagt im § 1, Absatz 1 – 3:
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung ‚Heilpraktiker‛.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist somit ein staatlich geprüfter Heilkundiger auf dem Gebiet der Psychotherapie und darf nach der amtlichen Prüfung die Psychotherapie ausüben. Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.
Nach Bestehen der Zulassungsprüfung wird die Erlaubnis zur Führung des Titel ‚Heilpraktiker’ verbunden mit der Erlaubnis zur ‚Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung’ erteilt. Hierzu erhält er eine amtliche Erlaubnisurkundung. Diese Erlaubnis beinhaltet die Behandlung von psychische Leiden. Somit darf ein zugelassener Heilpraktiker auch psychotherapeutisch tätig werden. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und gilt ohne zeitliche Einschränkung. Im Prinzip hat der Heilpraktiker, ähnlich wie der Arzt, eine sog. ‚Therapiefreiheit‛. Ihm ist alles erlaubt, was nicht durch Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Gerichtsurteile usw. eingeschränkt oder verboten wurde. „Der Heilpraktiker übt die Heilkunde berufsmäßig und eigenverantwortlich aus. Seine Tätigkeit zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten gründet auf Vorstellungen und Verfahren aus der Tradition der Naturheilkunde, die in Diagnostik und Therapie zu allen Zeiten nach dem Ganzheitsprinzip vorging, weil sie sich an den Gesetzmäßigkeiten der Natur auch der inneren Natur des Menschen orientierte. Damit ist die Naturheilkunde des Heilpraktikers grundsätzlich unabhängig von Zeitströmungen, Systemzwängen oder dem jeweils herrschenden Wissenschaftsbild, wiewohl der Heilpraktiker wissenschaftlich gesicherte Forschungsergebnisse und Erkenntnisse in seiner Tätigkeit selbstverständlich berücksichtigt.”, so das von den Deutschen Heilpraktikerverbänden 1995 beschlossene ‚Berufsbild‛ des Heilpraktikers.